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Jugendschutz in der Öffentlichkeit Drucken E-Mail
 
Immer mehr Fälle füllen die Medien, bei denen Jugendliche, meist unter 18 Jahren, in Folge übermäßigen Alkoholgenusses Schaden erleiden. Die Notwendigkit, hiergegen etwas zu unternehmen, ist heute mehr denn je gegeben. Die Ursachen für den steigenden Alkoholkonsum und Alkoholmißbrauch bei den unter 18-jährigen sind weitgefächert: Man spricht von Gruppenzwang und von "Locker werden" - diese Kinder ahnen jedoch nicht, wie schnell Sucht entstehen kann und welche Probleme sich daraus ergeben. Nun ist die Gesellschaft - also wir alle - gefragt dieser erschreckenden Entwicklung entgegenzuwirken.

Nicht nur in Großstädten ist dieses Problem existent, auch "auf dem Lande" muss verstärkt darauf geachtet werden, dass Jugendlichen unter 18 Jahren der Zugang zu alkoholhaltigen Getränken verwehrt wird (siehe § 9 JuSchG).

Neben der Regelung bezüglich Alkoholkonsum sind auch andere Vorschriften zum Jugendschutz gesetzlich verankert, wie z. B. Rauchen in der Öffentlichkeit, Besuch von Tanzveranstaltungen usw. (geregelt im JuSchG §§ 4 - 10).

Die Organisatoren von Veranstaltungen aller Art werden deshalb darauf hingewiesen, dass folgender Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) bei Durchführung einer Festivität u.ä. unbedingt am Veranstaltungsort bekannt gegeben werden muss!

PDF Jugendschutzgesetz (64.86 Kb)

Der Aushang ist deutlich sichtbar anzubringen!

PDF STOP (100.40 Kb) - Dieser Hinweis des Ordnungsamtes Kolbermoor soll ebenso durch Aushang den Gästen und Besuchern zur Kenntnis gegeben werden.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Veranstaltungen, die in Kolbermoor stattfinden, dem Ordnungsamt im Rathaus (Herr Paukert, Tel. 08031/2968-21) mitgeteilt werden müssen, wobei die entsprechenden Auflagen zu befolgen sind und der Veranstalter auf die Einhaltung der Vorschriften achten muss.